BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 313a
1
§ 313a wurde mit BGBl I 1999/28 (AbgÄG 1998) in die BAO eingefügt und ist mit in Kraft getreten.
2
Gehörlose und hörbehinderte Parteien haben einen Anspruch darauf, dass für (zulässige) mündliche Anbringen sowie für Amtshandlungen, die mündlich erfolgen (zB Schlussbesprechung, mündliche Verhandlung), von der Abgabenbehörde ein Gehörlosendolmetscher (Gebärdendolmetscher) beigestellt wird. Dieser Anspruch besteht nur „erforderlichenfalls“ (kein Ermessen).
§ 313a ist beispielsweise bei der Vernehmung als Zeuge (§ 169) oder Auskunftsperson (§ 143), bei Schlussbesprechungen (§ 149) und bei mündlichen Verhandlungen iSd § 274 anzuwenden (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 313a Rz 1).
Ob eine solche Erforderlichkeit besteht, hat die Abgabenbehörde (bzw das Verwaltungsgericht) zu beurteilen. Ein Antrag auf eine solche Bestellung ist nicht vorgesehen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 313a Anm 2).
3
Die Abgabenbehörde (bzw das Verwaltungsgericht) trägt die diesbezüglichen Kosten, somit die dem Dolmetscher zustehenden Gebühren für die Mühewaltung (nach § 54 GebAG) sowie (nach Maßgabe des § 181 BAO) etwa Reise- und Aufenthaltskosten. Antragsfrist, Belehrungspflicht und besch...