BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 313
Literatur: Moser, § 313 BAO: Kostentragung bei Abgabenermittlung/-Erklärung/-entrichtung durch den Steuerpflichtigen ohne Grenzen? SWK 2006, S 679; Scheiblauer, Steuerprüfung: quo vadis? (Teil 7), AFS 2014, 42 (49).
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§ 313 schließt die Geltendmachung des Ersatzes von den Parteien im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten nur für diese Verfahren aus. Dennoch können Amtshaftungsansprüche bestehen (zB , JBl 1987, 244, betreffend den zur Behebung eines rechtswidrigen Bescheides erforderlichen Kostenaufwand). Durch § 313 wird die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen einer Partei nicht ausgeschlossen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 13 Anm 2; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 313 Rz 1).
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Zur Geltendmachung solcher Kosten bzw zu Abgabenbehörden betreffenden Amtshaftungsfragen siehe näher etwa bei Meier, Prozeßkosten und Amtshaftung, JBl 1979, 617; Keppert, OGH bestätigt Amtshaftung des Fiskus, SWK 1987, A V 15; Beiser, Amtshaftung bei Verfahrenskosten wegen „unvertretbarer Rechtsansicht“, RdW 1987, 343; Steuxner, Aspekte der Amtshaftung in der Finanzverwaltung, SWK 1991, B III 13; Keppert, OGH bestätigt neuerlich ...