BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 311
1
Die Entscheidungspflicht ist nach dem FVwGG 2012 in § 85a (bzw für die Verwaltungsgerichte in § 291) geregelt.
2
An Stelle der Bestimmungen (§ 311 Abs 2 bis 6 und § 311a) über den Devolutionsantrag sind nunmehr die § 283 und 284 (über Säumnisbeschwerden) getreten.