BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 309
1
Aus verfassungsrechtlichen Überlegungen (vgl ErlRV 108 BlgNR 17. GP, 45) ist nur die Möglichkeit, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, mit fünf Jahren ab Ende der versäumten Frist begrenzt. Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag hat somit noch nach Ablauf dieser Frist zu erfolgen (vgl zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 309 Anm 1).
Die Fünf-jahresfrist ist eine gesetzliche, daher zufolge § 110 Abs 1 nicht verlängerbare Frist. Sie ist wiedereinsetzbar (vgl zB Stoll, BAO, 2992; ; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 309 Anm 2; ; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 309 Tz 1).
2
Die Frist gilt unabhängig davon, ob ein Wiedereinsetzungsantrag überhaupt möglich gewesen wäre (). Allerdings ist im Unterschied zur Stammfassung des § 309 seit BGBl 1987/312 eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zulässig. Dies geschah in Anpassung an die Änderung der ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl 1983/566 (ErlRV 108 BlgNR 17. GP, 45).
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Nach § 8 Abs 12 Z 3 letzter Satz SBBG beträgt die Frist nach § 309 BAO sechs Wochen.