BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 307
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Wiederaufnahmsbescheide (§ 307 Abs 1)
1
Wiederaufnahmsbescheide dürfen nicht vorläufig erlassen werden, weil solche Bescheide in den § 200 Abs 1 bzw 190 Abs 1, 194 Abs 2 und 196 Abs 2 nicht aufgezählt sind.
Ein neuer Sachbescheid kann auch dann vorläufig ergehen, wenn der alte Sachbescheid endgültig erlassen wurde (vgl Ritz, ÖStZ 1986, 163).
Wiederholte Wiederaufnahmen eines Verfahrens sind zulässig, wenn jeweils die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen (vgl ; , 2008/15/0327).
2
Nach der Rechtsprechung des VwGH gehört der maßgebliche Wiederaufnahmstatbestand in den Spruch des Bescheides (; , 90/13/0027; , 91/14/0165; , 96/16/0135). Lässt der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen, so ist die Begründung als Auslegungsbehelf heranzuziehen. Im Erk vom , 90/13/0027, erschien es dem VwGH ausreichend, dass der Wiederaufnahmstatbestand dem Betriebsprüfungsbericht entnehmbar war.
3
Die Wiederaufnahmsgründe sind in der Begründung anzuführen. Dies ist nicht zuletzt deshalb notwendig, weil nach...