BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 306
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Die Aufhebung des § 306 durch das FVwGG 2012 erfolgte, weil dieser Bestimmung keine normative Bedeutung zukommt (ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 22). Diese Aufhebung ist zufolge § 323 Abs 36 bereits mit in Kraft getreten.