BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 303a
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Die Aufhebung des § 303a (über die Inhaltserfordernisse für Wiederaufnahmsanträge) durch das FVwGG 2012 war möglich, weil die Inhaltserfordernisse nunmehr in § 303 Abs 2 geregelt sind.