BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 301
1
Die Aufhebung dieser verfassungsrechtlich umstrittenen Bestimmung (vgl Beiser, RdW 1991, 27; Bibus, RdW 1991, 59) durch das AbgRmRefG erfolgte, weil eine Aufhebung nach § 299 Abs 1 keine Maßnahme der Dienstaufsicht mehr ist. § 299 ist ein Verfahrenstitel wie andere auch. Daher sind Aufhebungen nach § 299 Abs 1 nicht mehr nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag der Partei vorgesehen (vgl ErlRV 1128 BlgNR 21. GP, 16).