BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 299a
1
§ 288 regelt das Berufungsverfahren, wenn ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht.
2
In einem solchen Fall existiert nicht nur eine Abgabenbehörde (wovon im FVwGG 2012 bei der Aufhebung der Worte „erster Instanz“ im § 299 Abs 1 offenbar versehentlich ausgegangen wurde), sondern zwei, nämlich auch eine Abgabenbehörde zweiter Instanz. Für solche Angelegenheiten stellt § 299a klar (ErlRV 1352 BlgNR 25. GP, 19), dass erstinstanzliche Bescheide nur von der Abgabenbehörde erster Instanz, nicht aber auch von der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufhebbar sind.