BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 298
1
Die Erlassung auf § 298 gestützter neuer Abgabenbescheide ist grundsätzlich nur innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist (Festsetzungsverjährungfrist) zulässig (§ 302 Abs 1).
2
Die Bedeutung des § 298 besteht vor allem bei Änderung der Hebesätze für vom Grundsteuermessbetrag abgeleitete Abgaben (insbesondere für den Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben).