BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 290
Literatur: Spies, Das Vorabentscheidungsverfahren und die Wirkung des § 290 BAO, SPRW 2014, 123.
1
Vor den FVwGG 2012 hat die BAO keine Bestimmung über Anträge auf Vorabentscheidung beim EuGH enthalten; dies im Unterschied zu § 38a AVG, § 38b VwGG und § 19a VfGG. Diese drei Bestimmungen waren Vorbild für den neuen § 290 idF FVwGG 2012 (ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 20).
2
Nach Art 267 AEUV entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.
3
Die ausdrückliche Anordnung in § 290 Abs 1 BAO, Beschlüsse über den Antrag auf Vorabentscheidung den Parteien zuzustellen, ist in den Vorbildbestimmungen der § 38b Abs 1 VwGG und 19a Abs 1 VfGG vorgesehen.
4
Parteien (iSd § 290 Abs 1 und Abs 3 zweiter Satz) sind nicht nur jene nach § 78, sondern auch die Abgabenbehörden zufolge den § 265 Abs 5, 283 Abs 6 und 284 Abs 6.
4a
Unklar ist, ob der Beschluss des Verwaltungsgerichts beim VwGH bzw beim VfGH anfechtbar ist (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 290 Anm 4; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 290 Rz 5).
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Die Vorlageberechtigung bzw die Vorlageverpflichtung setzt ua vor...