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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 289

1

§ 289 (idF FVwGG 2012) entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 300 (und dem § 302 Abs 2 lit d).

1a

Eine Entscheidung eines hierzu nicht berufenen Organs (iSd § 289 Abs 1 lit b) liegt etwa vor, wenn der Einzelrichter über eine Beschwerde entschieden hat, obwohl wirksam iSd § 272 Abs 2 Z 1 die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt worden ist (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 289 Anm 15).

1b

Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts besteht auch, wenn das Gericht eine Sachentscheidung über eine nicht den Erfordernissen des § 250 entsprechende Beschwerde trifft (vgl zB ; , Ra 2018/16/0110-0112).

2

Der Aufhebungsgrund wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung (§ 289 Abs 1 lit c erster Fall) liegt vor, wenn das Verwaltu...

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