BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 289
Literatur: Ritz, Aufhebungen gemäß den § 299 und 300 BAO, RdW 2002, 692; Rombold, Bescheidaufhebungen: Ungleichbehandlung von UFS und Abgabenbehörden erster Instanz, SWK 2010, S 839; Ehrke-Rabel, Das Instrument der Klaglosstellung im Abgabenverfahren, in Ehrke-Rabel/Merli (Hrsg), Die belangte Behörde in der neuen Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Wien 2014, 147; Kneihs/Urtz, Verwaltungsgerichtliche Verfahren3, Wien 2018, Rz 251.
1
§ 289 (idF FVwGG 2012) entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 300 (und dem § 302 Abs 2 lit d).
1a
Eine Entscheidung eines hierzu nicht berufenen Organs (iSd § 289 Abs 1 lit b) liegt etwa vor, wenn der Einzelrichter über eine Beschwerde entschieden hat, obwohl wirksam iSd § 272 Abs 2 Z 1 die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt worden ist (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 289 Anm 15).
1b
Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts besteht auch, wenn das Gericht eine Sachentscheidung über eine nicht den Erfordernissen des § 250 entsprechende Beschwerde trifft (vgl zB ; , Ra 2018/16/0110-0112).
2
Der Aufhebungsgrund wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung (§ 289 Abs 1 lit c erster Fall) liegt vor, wenn das Verwaltu...