BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 288
Literatur: Fischerlehner, Rechtsmittelverfahren bei Gemeindeabgaben, RFG 2013, 104; Kneihs/Urtz, Verwaltungsgerichtliche Verfahren3, Wien 2018, Rz 45–51.
1
Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51) hat für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden das Vorstellungsverfahren (vor der Aufsichtsbehörde) durch das Beschwerdeverfahren (vor den Verwaltungsgerichten) ersetzt.
2
Nach Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG (idF BGBl I 2012/51) besteht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. Bei diesem Instanzenzug handelt es sich um einen innergemeindlichen, also zwischen Organen der Gemeinde (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 12).
2a
Solche landesgesetzliche Ausschlüsse eines zweitinstanzlichen Instanzenzuges sind geregelt in
§ 95 Oö Gemeindeordnung 1990 (idF LGBl 2017/95) für Oberösterreich (für in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallende Angelegenheiten),
§ 2 Abs 1 Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung (erlassen auf Grund des damaligen § 99 Abs 3 Salzburger Gemeindeordnung 1994) für Salzburg (außer für die Abs 1 genannten 13 Gemeinden, wie zB Filzmoos, Rauris und Uttendorf) für Angelegen...