BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 286
1
§ 286 (idF FVwGG 2012) entspricht inhaltlich dem bisherigen § 311a Abs 4.
2
Die Aussetzung hat nunmehr mit Beschluss (nicht mehr mit Bescheid) zu erfolgen. Dieser Beschluss ist nach Maßgabe des Art 133 B-VG (idF BGBl I 2012/51) mit Revision beim VwGH oder mit Beschwerde beim VfGH anfechtbar (zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 286 Anm 12; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 286 Rz 4).
3
Die Voraussetzungen des § 286 entsprechen jenen in § 271 (zB Gunacker-Slawitsch in Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren, Rz III/174). Zuständig für eine Aussetzung gem § 286 ist nur das Verwaltungsgericht (nicht aber die Abgabenbehörde).
4
Die Aussetzung der Entscheidung liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichts (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 286 Anm 6; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 286 Rz 2).
5
Im Unterschied zu § 271 Abs 2 setzt die Fortsetzung des Verfahrens nicht die (formelle) Rechtskraft der Entscheidung des „Anlassverfahrens“ voraus; allerdings kommt, wenn diese Entscheidung mit Rechtsmittel angefochten wird, eine neuerliche Aussetzung der Entscheidung über die Säumnisbeschwerde in Betracht (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 286 Anm 15).