BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 281a
Literatur: Fischerlehner, Verfahrens(an)leitung durch das BFG, BFGjournal 2018, 177; Ritz, Verständigung gemäß § 281a BAO, AFS 2018, 202; Ritz, Optimierungsbedarf in der BAO idF Jahressteuergesetz 2018, AFS 2019, 2 (7); Koran, BFG: Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Vorlageantrages per E-Mail, ZSS 2019, 96; Twardosz, Unzulässige Vorlage einer Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung, ZSS 2020, 54; Thunshirn, Unklarheiten bei der Anwendung des § 281a BAO und Gedanken zum Rechtscharakter der Vorlageerinnerung, AVR 2020, 206.
1
§ 281a ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf . Der VwGH hat einen Beschluss des BFG über die Unzuständigkeit des BFG aufgehoben, weil nach seiner Ansicht für Unzuständigkeitsbeschlüsse keine Rechtsgrundlage besteht. Diese Unzuständigkeit bestand (im Revisionsfall), weil die Vorlage (§ 265) an das BFG erfolgte, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und kein Vorlageantrag gestellt wurde.
2
§ 281a BAO ist anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass
noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder
ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde.
Diesfalls hat das Gericht die Parteien „darüber“ (so der Wortlaut in § 281a) u...