FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 22
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 22 | ||
II. | Rechtsprechung zu § 22 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 22 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 22 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 22 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 22
1
Bei Ideal- oder Realkonkurrenz gerichtlich strafbarer Finanzvergehen und anderer gerichtlich strafbarer Handlungen (auch nach Art II des FinStrG) und deren gleichzeitiger Aburteilung hat das Gericht für die Finanzvergehen und die anderen Delikte gesonderte Strafen (im gleichen Urteil) zu verhängen. Insoweit kommen die Grundsätze des § 21 FinStrG nicht zur Anwendung. Hat sich zB ein Finanzbeamter einer Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG und des Missbrauches der Amtsgewalt gem § 302 StGB schuldig gemacht, und wird darüber in demselben Urteil entschieden, hat das Gericht zwei getrennte Strafen festzusetzen (§ 22 Abs 1 FinStrG). Es kommt daher in diesen Fällen das Kumulationsprinzip zum Tragen.
Aus der Verhängung gesonderter Strafen folgt, dass jede Strafbemessung auf Grund eigenständiger Erwägungen vorzunehmen ist. Jede Strafe ist anhand eines eigenen Konkretisierungsvorgangs zu ermitteln ( [R 22(1)/3] mit Verweis auf Lässig in WK2 FinStrG, § 22 Rz 4). Die Verwirklichung von Finanzvergehen darf daher keinen Einfluss (etwa gem § 33 Abs 1 Z 1 StGB) auf ...