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Geschäftsführer von Rechtsanwalts-GmbHs: Ausnahme von der Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG
Welche Auswirkungen hat diese Ausnahme auf das Krankenversicherungsverhältnis von Rechtsanwälten?
Alle Rechtsanwälte unterliegen verpflichtend der Altersversorgungseinrichtung ihrer Rechtsanwaltskammer. Die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausübenden Rechtsanwälte sind aus diesem Grunde von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen und es unterliegen – neben den Rechtsanwaltsanwärtern – auch nur die im arbeitsrechtlichen Sinne „angestellten“ Rechtsanwälte der Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG. Aufgrund des SRÄG 2015 sind die Geschäftsführer von Rechtsanwalts-GmbHs (im Folgenden: RA-GmbHs) von dieser Teilpflichtversicherung explizit ausgenommen! So erfreulich diese Ausnahme für die betroffenen Gesellschaften und Geschäftsführer ist, so stellen sich damit im Zusammenhang jedoch insbesondere folgende Fragen: Stellt die in das ASVG neu aufgenommene Ausnahme neues Recht dar oder handelt es sich dabei – wie ich das sehe – lediglich um eine längst fällige Klarstellung? Welche Maßnahmen haben bisher teilpflichtversichert gewesene Geschäftsführer von RA-GmbHs und deren Gesellschaften infolge der Ausnahme zu treffen? Welche Auswirkungen können sich auf das Krankenversicherungsverhältnis von Rechtsanwälten ergeben, die die Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben können, weil sie nicht Geschäftsführer einer RA-GmbH sind? Sind vom die Krankenversicherung betreffenden Opting-out auch lohnsteuerpflichtige Geschäftsführer von RA-GmbHs erfasst?
1. Neues Recht oder auch in die Vergangenheit wirkende Klarstellung?
Der die Teilpflichtversicherung für Rechtsanwälte in der Kranken- und Unfallversicherung regelnde § 7 Z 1 lit e ASVG lautete in der bis in Geltung gestandenen Fassung:
„Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
1. in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse:
...
e) die angestellten Rechtsanwälte und die Rechtsanwaltsanwärter;
...“
Mit Wirkung seit hat die lit e leg cit folgenden geänderten Wortlaut:
„e) die RechtsanwaltsanwärterInnen und die angestellten Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, ausgenommen GesellschafterInnen-GeschäftsführerInnen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung;“.
Die Erläuterungen zum SRÄG 2015 begründen diese Ausnahme wie folgt:
S. 64 „Mit der vorliegenden Gesetzesänderung sollen die GesellschafterInnen-GeschäftsführerInnen einer Rechtsanwalts-GmbH von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung ausgenommen werden.
Der Gesetzesvorschlag geht auf eine Anregung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages zurück und beruht auf der Überlegung, dass GeschäftsführerInnen einer Rechtsanwalts-GmbH aufgrund der berufsrechtlichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO) nicht im arbeitsrechtlichen Sinne ‚angestellt‘ sind und damit auch nicht von der Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach § 7 Z 1 lit. e ASVG erfasst sein sollen.“
Die Erläuterungen bestätigen somit klar, dass der im § 7 Z 1 lit e ASVG verwendete Begriff „angestellt“ als ein solcher aus dem Arbeitsrecht zu verstehen ist, das heißt, dass Rechtsanwälte von dieser Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung schon bisher nur unter der Voraussetzung erfasst waren, dass sie als im Sinne des Arbeitsrechts angestellte Rechtsanwälte tätig geworden sind.
Rechtsanwälte dürfen die Rechtsanwaltschaft zwar unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben (§ 21g RAO), insbesondere folgende berufsrechtliche Bestimmungen lassen es jedoch nicht zu, dass Geschäftsführer von RA-GmbHs in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis zu ihrer Gesellschaft stehen:
„Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.“ (§ 21c Z 10 Satz 2 RAO).
„Jeder der Gesellschaft angehörende Rechtsanwalt hat für die Einhaltung der Bestimmungen des § 21c ... zu sorgen“ (§ 21d Abs 1 RAO) und ist „für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich; diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.“ (§ 21d Abs 2 RAO).
Der Tatsache, dass diese Bestimmungen der RAO für Geschäftsführer von RA-GmbHs ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis ausschließen, hat der Gesetzgeber nunmehr durch die ausdrückliche Klarstellung Rechnung getragen, dass er die Geschäftsführer von RA-GmbHs von der nur für im Sinne des Arbeitsrechts „angestellte“ Rechtsanwälte in Betracht kommenden Teilpflichtversicherung gemäß § 7 Z 1 lit e ASVG ausgenommen hat.
Nachdem die für die Ausnahme maßgeblich gewesenen Bestimmungen schon viele Jahre unveränderter Rechtsbestand der RAO sind, treffen die vorstehenden Ausführungen nicht erst seit auf die Gesellschafter-Geschäftsführer von RA-GmbHs zu, sondern diese Geschäftsführer konnten auch schon in den vergangenen Jahren nicht im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses zu ihrer RA-GmbH gestanden sein. Daraus resultiert, dass es sich bei dieser Ausnahme nicht um neues S. 65 Recht handeln kann und daher von einer auch in die Vergangenheit wirkenden Klarstellung auszugehen ist.
2. Das Krankenversicherungsverhältnis von bisher zu Unrecht in die Teilpflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen gewesenen Geschäftsführern von RA-GmbHs
Soweit Geschäftsführer von RA-GmbHs in die Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 7 Z 1 lit e ASVG einbezogen waren, hat für sie somit – den vorstehenden Ausführungen folgend – eine Formalversicherung (§ 21 ASVG) bestanden.
Es ist zwar denkbar, dass diese Formalversicherung mit Inkrafttreten der Ausnahme per ex lege geendet hat, unabhängig davon sollten die betroffenen Geschäftsführer jedoch bei der zuständigen Gebietskrankenkasse abgemeldet werden, insoweit dies nicht schon geschehen ist.
Die bisher in § 7 Z 1 lit e ASVG einbezogen und damit formal versichert gewesenen Geschäftsführer sind somit seit – so wie alle die Rechtsanwaltschaft selbständig ausübenden Rechtsanwälte – nicht mehr gesetzlich unfallversichert; für ihre Krankenversicherung gelten die Regeln des Opting-outs gemäß § 5 GSVG:
Dem von seiner Rechtsanwaltskammer mit der UNIQA Österreich Versicherungen AG abgeschlossenen Gruppen-Krankenversicherungsvertrag (im Folgenden: GKVV) unterliegt auch jeder Geschäftsführer einer RA-GmbH (§ 2 Abs 1 der Satzung „Teil C: Krankenversicherung“ und Art 4 Abs 9 des GKVV).
Die Teilnahmepflicht am GKVV kann von betroffenen Geschäftsführern nur dadurch vermieden werden, dass sie sich entweder zur Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG oder zur Selbst- bzw Pflichtversicherung gemäß § 14a bzw § 14b GSVG anmelden und dies möglichst zeitnah durch Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers ihrer Kammer gegenüber nachweisen (§ 2 Abs 1 der Satzung „Teil C: Krankenversicherung“).
Sofern ein Geschäftsführer das ihm nach dem Ausscheiden aus der Teilpflichtversicherung gemäß § 5 GSVG zustehende Wahlrecht dahin gehend ausübt, dass er sich schon im Rahmen seiner ersten Wahl für die Gruppen-Krankenversicherung entscheidet, verzichtet die UNIQA Österreich Versicherungen AG für ihn und seine zum selben Zeitpunkt als Mitversicherte einbezogenen Angehörigen auf eine Gesundheitsprüfung, S. 66 Ablehnung aus welchen Gründen immer sowie auf die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Wartezeiten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen.
3. Wie sieht das Krankenversicherungsverhältnis der Rechtsanwälte, die nicht Geschäftsführer einer RA-GmbH sind, aus, wenn sie die Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben?
Rechtsanwälte dürfen die Rechtsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben (§ 21g RAO). Da dieser berufsrechtliche Dienstnehmerbegriff als jenem des Arbeitsrechts gleichgestellt angesehen wird, kommt er im Sinne der bisherigen Ausführungen nur für Rechtsanwälte in Betracht, die nicht Geschäftsführer einer RA-GmbH sind.
Wenn der Gesetzgeber mit dem SRÄG 2015 auch klargestellt hat, dass der Begriff „angestellt“ im arbeitsrechtlichen Sinne zu verstehen ist, indem er die Ausnahme der Geschäftsführer damit begründet, dass diese „aufgrund der berufsrechtlichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO) nicht im arbeitsrechtlichen Sinne ‚angestellt‘ sind“, so ist es trotzdem erforderlich, nachfolgend auf die Bedeutung dieses Begriffs im § 7 Z 1 lit e ASVG näher einzugehen, nachdem die Gebietskrankenkassen diese Auslegung zuletzt in Zweifel gezogen haben:
§ 5 Abs 1 Z 14 ASVG nimmt die Rechtsanwälte „hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet“, und damit alle – auch die angestellten – Rechtsanwälte von der Vollversicherung nach § 4 ASVG aus.
Gemäß § 7 Z 1 ASVG sind in der Kranken- und Unfallversicherung die unter lit a bis g genannten Personengruppen teilversichert, allerdings ausdrücklich nur „hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse“. Das heißt auf die Rechtsanwälte bezogen, dass nur jene Rechtsanwälte der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung unterliegen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Angestellte tätig sind!
Der Begriff „angestellt“ ist dem Arbeitsrecht (AngG) und nicht dem Sozialversicherungsrecht entnommen:
S. 67 Die Rechtsgrundlagen für die Arbeitnehmergruppe Angestellte sind – so wie auch für die Arbeitnehmergruppe Arbeiter – das AngG und sonstige arbeitsrechtliche Vorschriften, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen. Treten Fälle auf, die nicht durch arbeitsrechtliche Sondergesetze geregelt sind, muss auf die §§ 1151 bis 1164 ABGB zurückgegriffen werden.
In allen Bestimmungen, in denen der Begriff „Angestellte“ im ASVG verwendet wird, hat er daher auch arbeits- bzw zivilrechtliche Bedeutung (Pensionsversicherung der Angestellten im Gegensatz zu jener der Arbeiter; die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern in § 31 Abs 7 Z 2 und § 460b Abs 1 ASVG; leitende Angestellte unter anderem in § 67 Abs 6 oder § 460 Abs 3a, 4a und 4b ASVG).
In § 7 Z 1 ASVG findet sich zwar der Begriff „angestellt“ neben den Rechtsanwälten nur noch in der lit g zu den angestellten Geschäftsführern von Ziviltechnikergesellschaften, sehr wohl aber in lit a und b der Begriff „Arbeiter“ der Austria Tabakwerke A.G. und der Österreichischen Staatsdruckerei.
Beide Begriffe, sowohl „Arbeiter“ als auch „Angestellte“, sind zweifellos Begriffe, deren Unterscheidung ausschließlich im Zivil- bzw Arbeitsrecht liegt; in § 4 ASVG werden sowohl „Angestellte“ als auch „Arbeiter“ undifferenziert als „Dienstnehmer“ bezeichnet, so wie § 47 Abs 1 EStG einheitlich vom Begriff „Arbeitnehmer“ spricht.
Dass der Gesetzgeber in § 7 Z 1 lit e ASVG – und auch in der lit g leg cit – den Begriff „angestellt“ bewusst im arbeitsrechtlichen Sinn gewählt haben muss, ist nicht nur den Gesetzesmaterialien zu entnehmen; eine andere Auslegung des Wortes „angestellt“ würde auch keinen Sinn machen:
Wäre beabsichtigt gewesen, von allen gemäß § 5 Abs 1 Z 14 ASVG ausgenommenen Rechtsanwälten jene Rechtsanwälte in die Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 7 Z 1 lit e ASVG einzubeziehen, die aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG anzusehen sind, hätte der Gesetzgeber dies ausdrücklich ausführen müssen. Falls nämlich der Gesetzgeber in einer bestimmten Materie einen Begriff verwendet, der in einer anderen gesetzlichen Regelung genau definiert ist (wie zB der Begriff des Angestellten im AngG), gilt immer diese Begriffsdefinition, es sei denn, der Gesetzgeber erklärt ausdrücklich (zB im konkreten Fall in § 7 Z 1 lit e ASVG), dass nicht vom Begriff des Angestellten nach dem AngG auszugehen ist, sondern vom Dienstnehmerbegriff des § 4 Abs 2 ASVG.
Damit stimmt aber die Wortfolge des § 7 Z 1 lit e ASVG („die angestellten Rechtsanwälte“) mit § 2 Abs 1 Z 4 AngG überein, wonach dieses Gesetz auf das Dienstverhältnis von Personen anzuwenden ist, „die vorwiegend zur Leistung ... höherer, nicht kaufmännischer Dienste ... angestellt sind ... in Kanzleien der Rechtsanwälte“.
Der Inhalt der vorstehenden Punktation zeigt somit eindeutig auf, dass der in § 7 Z 1 lit e ASVG verwendete Begriff „angestellt“ nur verständlich ist, wenn er im arbeitsrechtlichen Sinne ausgelegt wird, so wie auch der Gesetzgeber dieses Verständnis im Rahmen der unter Punkt 1. zitierten Erläuterungen zum SRÄG 2015 klar zum Ausdruck gebracht hat.
Da der sozialversicherungsrechtliche Dienstnehmerbegriff des § 4 Abs 2 ASVG infolge der Ausnahme der Rechtsanwälte von der Vollversicherung nach dem ASVG nicht anzuwenden ist und daher auch die Verknüpfung des § 4 Abs 2 Satz 3 ASVG mit der Lohnsteuerpflicht für Rechtsanwälte nicht in Betracht kommt, muss bei Rechtsanwälten, die aufgrund eines steuerlichen Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs 2 EStG lohnsteuerpflichtig sind, die Frage, ob nicht nur ein steuerliches, sondern auch ein Dienstverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und damit Teilpflichtversicherung in der Kranken- S. 68 und Unfallversicherung gemäß § 7 Z 1 lit e ASVG vorliegt, in jedem Einzelfall als Vorfrage geklärt werden.
4. Sind von der Krankenversicherungspflicht im Rahmen des Opting-outs nicht nur die mit ihren Bezügen einkommen-, sondern auch lohnsteuerpflichtigen Geschäftsführer von RA‑GmbHs betroffen?
Alle nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführer, die aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung (Sperrminorität) den Gesellschaftern gegenüber nicht weisungsgebunden sind, unterliegen mit ihren Einkünften dem § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG und damit dem Lohnsteuerabzug und sind daher zwar – steuerlich gesehen – Arbeitnehmer, im Sinne der Ausführungen unter Punkt. 3. aber trotz Lohnsteuerpflicht nicht Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG und auch nicht gemäß § 7 Z 1 lit e ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung teilpflichtversichert.
Aber auch die Geschäftsführer von RA-GmbHs, die infolge der Ausnahme seit nicht mehr nach § 7 Z 1 lit e ASVG formal versichert sind, werden mit ihren Bezügen aus dieser Tätigkeit regelmäßig gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 47 Abs 2 Satz 1 und 2 EStG lohnsteuerpflichtig gewesen sein und in vielen Fällen auch zukünftig weiterhin dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Es stellt sich somit die Frage, ob mit ihren Bezügen lohnsteuerpflichtige Geschäftsführer von RA-GmbHs der Versicherungspflicht im Rahmen des Opting-outs gemäß § 5 GSVG unterliegen.
Ein erster Blick auf die für die diesbezügliche Beurteilung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen scheint eher dafür zu sprechen, diese Frage zu verneinen:
Eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 GSVG besteht darin, dass die Mitglieder der kammervertretenen freien Berufe einen Leistungsanspruch aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG haben.
§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG definiert diese selbständige Erwerbstätigkeit mit Einkünften im Sinne der §§ 22 und 23 EStG, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit zufließen.
Die vorgenannten, mit ihren Bezügen lohnsteuerpflichtigen Geschäftsführer sind meines Erachtens zwar selbständig erwerbstätige Personen im Sinne der §§ 1 und 2 Abs 1 Z 4 GSVG, sie erzielen aber nicht die von § 2 Abs 1 Z 4 GSVG geforderten Einkünfte gemäß § 22 und/oder § 23 EStG und sind daher vom Wortlaut des § 5 GSVG und der damit zusammenhängenden Versicherungspflicht im Rahmen des Opting-outs nicht erfasst.
Diese lohnsteuerpflichtige Personengruppe unterliegt aus dem vorstehenden Grund auch nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG; ebenso wenig kommt die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 bzw Z 3 GSVG mangels Zugehörigkeit zu einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in Betracht.
Dass diese lohnsteuerpflichtigen Geschäftsführer weder einer gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen noch der Krankenversicherungspflicht S. 69 im Rahmen des Opting-outs, kann der „Gesetzgeber“ weder gewollt haben noch entspricht diese Tatsache dem Bestreben der Bundesregierung im Jahr 1998, alle Erwerbstätigen in die Sozialversicherung einzubeziehen.
Es sind zwar alle – auch die lohnsteuerpflichtigen – Rechtsanwälte und Geschäftsführer verpflichtet, an der Kammereinrichtung GKVV teilzunehmen, mangels Anwendung der Regelungen des Opting-outs käme es aber aktuell insbesondere für die aus der Teilpflichtversicherung gemäß § 7 Z 1 lit e ASVG ausscheidenden Geschäftsführer zur Situation, dass sie – anders als ihre einkommensteuerpflichtigen Kollegen – jedenfalls am GKVV teilnehmen müssen, ohne die Möglichkeit zu haben, eine der im Rahmen des Opting-outs vorgesehenen Krankenversicherungen (Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG, Selbst- bzw Pflichtversicherung gemäß § 14a bzw § 14b GSVG) wählen zu können.
Aus all diesen Gründen ist es meines Erachtens denkbar, dass die Tatsache, dass lohnsteuerpflichtige Rechtsanwälte und Geschäftsführer von RA-GmbHs aufgrund des Wortlauts der dafür maßgebenden Bestimmungen vom Opting-out gemäß § 5 GSVG nicht erfasst sind, keine gewollte und damit eine planwidrige Gesetzeslücke darstellt, die nicht nur im Interesse der betroffenen Personen und der Versichertengemeinschaft, sondern auch aufgrund der Gleichheitswidrigkeit gegenüber allen einkommensteuerpflichtigen Rechtsanwälten im Wege der Analogie zu schließen ist, solange es nicht zu einer entsprechenden Gesetzesänderung kommt:
„Analogie ist nämlich nur im Fall einer so genannten ‚echten Lücke‘ im Gesetz zulässig, von der dann zu sprechen ist, wenn das Gesetz planwidrig unvollständig geblieben ist.“
Nach W.-D. Arnold ergibt sich eine Gesetzeslücke unter anderem dann, „wenn im Gesetz planwidrig neue Entwicklungen, zB neuartige Leistungen nicht bedacht (keine Regelungen für sie vorgesehen) sind und in der Folge diese Neuerungen eintreten.“
Dass tatsächlich eine nicht geplante Gesetzeslücke vorliegt, ist auch daran zu erkennen, dass sowohl die Ausnahme der Rechtsanwälte von der Vollversicherung nach § 4 ASVG als auch die Teilpflichtversicherung für Rechtsanwälte gemäß § 7 Z 1 lit e ASVG erst mit der Novelle BGBl I 2001/99 mit Wirkung ab in das ASVG aufgenommen worden sind, der Gesetzgeber daher bei der Formulierung der schon vor dem S. 70 Jahr 2000 in Kraft getretenen Bestimmungen des § 2 Abs 1 Z 4 und 5 GSVG den erst später in § 7 Z 1 lit e ASVG verwendeten arbeitsrechtlichen Begriff „angestellt“ noch nicht hat berücksichtigen können.
In den Fällen, in denen nicht ohnehin der Wunsch besteht, am GKVV teilzunehmen, besteht unter der Voraussetzung, dass dem nicht zivilrechtliche Gründe entgegenstehen, die Möglichkeit, Geschäftsführerverträge so anzupassen bzw – soweit nicht vorhanden – Geschäftsführerverträge schriftlich so abzufassen, dass die Bezüge der betroffenen Geschäftsführer als Einkünfte gemäß § 22 EStG der Einkommensteuerpflicht und nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Mit dem SRÄG 2015 wurden die Geschäftsführer von RA-GmbHs mit Wirkung ab von der Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 7 Z 1 lit e ASVG mit der Begründung ausgenommen, dass sie aufgrund der berufsrechtlichen Bestimmungen der RAO nicht im arbeitsrechtlichen Sinne „angestellt“ sind. Da die für die Ausnahme maßgeblichen Bestimmungen schon viele Jahre unveränderter Rechtsbestand der RAO sind, kann es sich bei dieser Ausnahme nicht um neues Recht, sondern lediglich um eine in die Vergangenheit wirkende Klarstellung handeln. Um der im Zusammenhang mit dem die Krankenversicherung betreffenden Opting-out bestehenden Rechtsunsicherheit auszuweichen, ist es zu empfehlen, einerseits die betroffenen Geschäftsführer bei der zuständigen Gebietskrankenkasse abzumelden und andererseits bestehende Geschäftsführerverträge so anzupassen bzw neue Geschäftsführerverträge schriftlich so abzufassen, dass die Geschäftsführerbezüge der Einkommensteuerpflicht und nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
