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Verletzung der Fürsorgepflicht bei Beschäftigung in ausgegliederten Rechtsträgern
1. Gemäß § 1 Abs 4 Wiener Zuweisungsgesetz tritt durch die Zuweisung in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Dementsprechend ändert sich durch die Zuweisung an der Stellung der Gemeinde Wien als Dienstgeberin und an den aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechten und Pflichten grundsätzlich nichts.
2. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Fürsorgepflicht des „Beschäftigers“ aufgrund einer (hier: gesetzlichen) Dienstzuweisung aus der Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers abzuleiten ist und für den „Beschäftiger“ daher keine eigenständige Fürsorgepflicht besteht.
3. Im Falle eines sogenannten „gespaltenen Dienstverhältnisses“ (aufgrund einer gesetzlichen Zuweisung im Zusammenhang mit einer Ausgliederung) liegt ein Amtshaftungsanspruch gegen den Rechtsträger als öffentlich-rechtlichen Dienstgeber daher nicht nur dann vor, wenn die schädigende Handlung vom Dienstgeber gesetzt wird, sondern auch dann, wenn sie aus dem Zuweisungsverhältnis d...