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Auflösung in der Probezeit wegen Behinderung
1. Die Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses kann im Grundsatz jederzeit und insbesondere auch während krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers erfolgen.
2. Die Auflösung eines (Probe-)Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit fällt grundsätzlich nicht unter den Schutzbereich der Richtlinie 2000/78/EG.
3. Demgegenüber handelt es sich bei einer Behinderung um ein eigenes Schutzziel nach der Richtlinie 2000/78/EG, das zu keiner nachteiligen Behandlung führen darf. Dazu entspricht es der Rechtsprechung des EuGH, dass eine heilbare oder unheilbare Krankheit unter den Begriff „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG fallen kann, wenn sie eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist.
4. Hinsichtlich des nach der Richtlinie 2000/78/EG geschützten Merkmals der Behinderung einer Person erfolgte die Umsetzung im BEinstG, insbesondere in §§ 7a bis 7r in der Fassun...