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Geschäftsführer und Vorstand – Arbeitnehmer im Zivilprozess?
Anmerkungen zu zwei Entscheidungen des EuGH und des OGH
Bei dienstvertrags- und haftpflichtrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Kapitalgesellschaften (etwa GmbHs oder Aktiengesellschaften) einerseits und ihren Organen (etwa Geschäftsführer oder Vorstände) andererseits ist die Arbeitnehmereigenschaft dieser Organe immer wieder eine strittige (Vor-)Frage. Zunächst ist die (internationale) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts davon abhängig; zum anderen knüpft die Anwendbarkeit zahlreicher arbeitsrechtlicher Schutzgesetze an diese Eigenschaft an. In der Praxis stellt sich oft das Problem, dass die gerichtlich geltend gemachte „Hauptsache-Frage“ (etwa ob eine fristlose Vertragsauflösung [Entlassung] oder ein Schadenersatzanspruch gerechtfertigt sind) durch Einwendungen des Organs, er sei „Arbeitnehmer“, überfrachtet wird. Damit erreicht das Organ oft insoweit sein Ziel, von seinen Verfehlungen, die ihm die Kapitalgesellschaft vorwirft, „abzulenken“ und den Prozess durch Zuständigkeitsfragen zu verschleppen. Dies ist de lege lata unbefriedigend und sollte de lege ferenda zu einer eindeutigen Zuständigkeitszuordnung durch den Gesetzgeber führen.
1. Arbeitnehmerbegriff und internationale Zuständigkeit
Die Art 20 ff EuGVVO 2012 sind für di...