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Investitionsfreibetrag
• Gemäß § 10 Abs. 9 letzter Satz EStG 1988 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 101/2006 konnte im Fall des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs die gewinnerhöhende Auflösung des Investitionsfreibetrages unterbleiben. Unter einem "behördlichen Eingriff" ist nicht jede behördliche Einwirkung auf ein Geschehen zu verstehen, sondern nur eine solche, mit der die öffentliche Hand Eigentumsrechte zu ihren Gunsten verschiebt oder ebenfalls zu ihren Gunsten in einer Weise beeinträchtigt, dass - ohne Übertragung des Eigentums - das Eigentumsrecht an einer Sache mit enteignungsähnlicher Wirkung beschränkt wird. - (§ 10 Abs. 9 EStG 1988), (Abweisung)
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