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Familienbeihilfe: Anspruch
• Eine tatsächliche spätere Ausübung des Berufes, zu welchem das Kind i. S. d. § 2 FLAG ausgebildet wird, fordert § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht und stünde auch in einem Spannungsverhältnis zu einem in dieser Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehenen Anspruch auf Familienbeihilfe bei einem Studienwechsel und zur hg. Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt ist. - (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG), (Abweisung)
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