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USt: Rentenstammrecht
• Wenn das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung in der Einräumung eines Rentenstammrechtes besteht, ist die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, der Wert des Stammrechtes, der sich nach den §§ 15 ff. BewG ermittelt. Auch ein (nachträgliches) Schlagendwerden der Wertsicherungsvereinbarung ändert die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht. - (§ 16 UStG 1994), (Abweisung)
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