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Pensionsrückstellungen
Pensionsrückstellungen (§ 14 Abs. 7 EStG)
Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, im Steuerrecht für künftige Pensionsverpflichtungen eine Passivierungspflicht und auch ein Passivierungsrecht vorzusehen oder (teilweise) zu beseitigen und derartige künftige Verpflichtungen nicht oder nur teilweise als Betriebsausgaben anzuerkennen. Dies gilt auch dann, wenn nach Unternehmensrecht eine Passivierungspflicht besteht. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht und in § 9 Abs. 2 EStG bestimmt, dass Rückstellungen für Pensionen nach § 14 EStG zu bilden sind. § 14 Abs. 7 EStG schränkt die Bildung von Pensionsrückstellungen ein und stellt insoweit eine Ausnahme von der Rückstellungsbildung dar. Damit sind Verbindlichkeiten aus Pensionszusagen nicht nach den allgemeinen Regeln als "sonstige ungewisse Verbindlichkeiten i. S. d. § 9 Abs. 1 Z 3 EStG" rückstellbar ().