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SWK 4, 5. Februar 2010, Seite 229

Seite 3 der Körperschaftsteuererklärung

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Körperschaftsteuer (Kennzahl 9292)

Die Körperschaftsteuer ist mit dem Betrag hinzuzurechnen, mit dem sie in der Gewinn- und Verlustrechnung den bilanzmäßigen Gewinn gemindert hat.

Bei einer Kapitalgesellschaft ist eine voraussichtliche Körperschaftsteuerabschlusszahlung in Form einer Körperschaftsteuerrückstellung gewinnmindernd in die Bilanz aufzunehmen. Wenn im nächsten Jahr die Körperschaftsteuerabschlusszahlung vorgeschrieben wird, ist die Rückstellung aufzulösen. Soweit die Bezahlung der Abschlusszahlung S. 270für Vorjahre zulasten der Rückstellung erfolgt und im Körperschaftsteueraufwand des Jahres 2009 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr: 2008/2009) nicht enthalten ist, unterbleibt auch eine Hinzurechnung des aus der Rückstellung entnommenen Betrages. Es kann ausnahmsweise auch ein Abzug von Körperschaftsteuer in Betracht kommen, wenn nämlich bei der Veranlagung von Vorjahren eine Körperschaftsteuergutschrift erfolgt ist und diese zu einem Ertrag für Körperschaftsteuer aus Vorjahren geführt hat.

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Kapitalertragsteuer (Kennzahl 9293)

Die vom Schuldner von Kapitalerträgen (Bank oder Gesellschaft, an der eine Beteiligung besteht) einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die Körperscha...

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