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SWK 4, 5. Februar 2010, Seite 172

Seite 7 der Einkommensteuererklärung

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Außergewöhnliche Belastungen (Kennzahlen 730 bis 735)

Alle Angaben zur Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder sind nun in einem eigenen Formular L 1k (abgedruckt auf Seite S 187 f.) geltend zu machen. Angaben zu eigenenen außergewöhnlichen Belastungen oder zu denen von Ehegatten sind ab 2009 in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Als außergewöhnliche Belastung kommen unter anderem in Betracht: eigene Krankheitskosten (Kennzahl 730) oder von Ihnen getragene Krankheitskosten von Angehörigen (z. B. Kosten für ärztliche Behandlung, Entbindungskosten, Krankenschwester, erhöhte Kosten einer Haushaltshilfe wegen Pflegebedürftigkeit, Medikamente, Spital, Kuraufenthalt, Heilbehelfe, Zahnbehandlungskosten, Zahn- oder Beinprothesen, Hörapparate, Hörbrillen, erhöhte Verpflegungskosten bei Diabetes und anderen Leiden, Unterbringung der Eltern in einem Alters- oder Pflegeheim; alles abzüglich Vergütungen der Krankenkasse oder Krankenversicherung; siehe auch die Beiträge von S. 213Eduard Müller, SWK-Heft 16/1992, Seite A I 169–175, und SWK-Heft 31/1997, S 641) und Aufwendungen als Folge unabwendbarer und unvorhersehbarer Ereignisse (Unfall; Begräbnis und Grabstein für nahe Angehörige, wenn die ...

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