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Seite 3 der Beilage E 1a
B 31
Korrekturen zu Abschreibungen auf das Anlagevermögen (z. B. AfA)
Hier sind insbesondere jene vorgenommenen Korrekturen einzutragen, die sich aus § 8 EStG (z. B. zwingende steuerrechtliche Mindestnutzungsdauer bei Gebäuden und Pkws) sowie – in Bezug auf die AfA – aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG („Luxustangente“ bei Kraftfahrzeugen) ergeben. Zu den Korrekturen bei den Betriebskosten von Luxusfahrzeugen siehe Punkt 31 der Erläuterungen zur Beilage E 1a. Zuführungen zu einem Leasingaktivposten gemäß § 8 Abs. 6 Z 2 sind in Kennzahl 9270einzutragen.
B 32
Freibetrag für investierte Gewinne
Kennzahl 9227: Freibetrag für investierte Gewinne – FBiG (§ 10) – von körperlichen Wirtschaftsgütern
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einen Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) in Höhe der Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter als zusätzliche (fiktive) Betriebsausgabe geltend machen. Dieser Freibetrag ist jedoch mit 10 % des laufenden Gewinnes und höchstens 100.000 € begrenzt. Die angeschafften oder hergestellten körperlichen Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und i...