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SWK 4, 5. Februar 2010, Seite 94

Bilanzierung

Bilanzierung

Der Gewinn ist 2009 durch Aufstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) zu ermitteln, wenn

a)

eine Rechnungslegungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) besteht oder

b)

wenn Sie freiwillig Bücher führen.

Zur freiwilligen Buchführung siehe die Besprechung einer UFS-Entscheidung durch Stefan Schuster in SWK-Heft 10/2009, S 361.

Seit 2007 wird mit dem UGB nicht mehr auf die Protokollierung im Firmenbuch, sondern auf die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB abgestellt. Mit der Anknüpfung an die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB soll eine Übereinstimmung des Anwendungsbereiches der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 und der Rechnungslegungspflicht nach UGB erreicht werden, sodass die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 nicht mehr auf ein bloßes Formalkriterium (Protokollierung im Firmenbuch) abstellt.

Der Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB unterliegen

1.

Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,

2.

alle anderen Unternehmer, die je einheitlichen Betrieb mehr als 400.000 € Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen, ausgenommen Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie Unternehmer mit außerbetrieblichen...

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