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SWK 4, 5. Februar 2010, Seite 176

Seite 8 der Einkommensteuererklärung

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Freibetragsbescheid

Wenn Sie lohnsteuerpflichtige Einkünfte haben und besondere Verhältnisse im Sinne des § 63 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, erhalten Sie vom Finanzamt einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber. Der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber aufgrund der Verhältnisse im Jahr 2009 sind für die Veranlagung für 2011 zu berücksichtigen, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:

1.

Werbungskosten, die weder gemäß § 62 noch gemäß § 67 Abs. 12 oder § 77 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen sind;

2.

Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 EStG sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (§ 122 Abs. 5 EStG);

3.

außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden;

4.

Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 EStG, sofern sie nicht gemäß § 62 EStG vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.

Die vorstehenden besonderen Verhältnisse werden bei der Veranlagung für 2011 in ihrer tatsä...

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