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KommSt: Haftung
• Im Zusammenhang mit der Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Beschwerdeführer (Geschäftsführer) zur erforderlichen Präzisierung seines Vorbringens durch rechnerische Darlegung jener Beträge aufzufordern, deren Entrichtung zu der jeweiligen Abgabenfälligkeit in Gegenüberstellung mit den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen dem Gebot der Gleichbehandlung aller Forderungen entsprochen hätte. - (§ 80 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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