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SWK 33, 20. November 2009, Seite W 168

Aktuelle Rechtsprechung des OGH zum Gesellschaftsrecht

Johannes Peter Gruber und Helen Pelzmann

Jahresabschluss (I): Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. Eine Fristerstreckung zur Vorlage des Jahresabschlusses nach Ablauf dieser Frist ist gesetzwidrig ().

Jahresabschluss (II): Das Einreichen des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht kann mit einer Zwangsstrafe bis zu 3.600 Euro erzwungen werden. Der Geschäftsführer kann den Jahrsabschluss zwar durch einen Vertreter (hier: Steuerberater) erstellen und einreichen lassen; er bleibt aber für das Einhalten der Frist verantwortlich und ist daher Adressat der Zwangsstrafe. Er ist nur dann befreit, wenn er nachweist, dass er alles zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten unternommen hat ().

Schadenersatz: Minderheitsgesellschafter können Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats geltend machen, wenn die Gesellschafter die Verfolgung der Ansprüche mit Beschluss ablehnen oder über einen entsprechenden Antrag des Minderheitsgesellschafters nicht abstimmen. Es muss sich dabei nicht unbeding...

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