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Verfahren: Haftung
• Die Haftung nach § 11 BAO trägt den Charakter einer Schadenersatzhaftung. Es handelt sich um eine unbeschränkte Primärhaftung. Die Behörde kann dabei die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen. - (§ 11 BAO), (Abweisung)
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