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Ein "Wiederaufnahmebescheid" muss eine Begründung enthalten
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen ist gemäß § 303 Abs. 4 BAO nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c leg. cit. und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme ist mit Bescheid zu verfügen.
Wie jeder Bescheid ist auch ein die Wiederaufnahme verfügender Bescheid ausdrücklich und nachvollziehbar zu begründen. Sind die neu hervorgekommenen Gründe, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führten, jedoch überhaupt nicht angeführt, da die als Begründung für die Wiederaufnahme angeführten Textziffern im Betriebsprüfungsbericht einerseits eine andere Steuer betreffen bzw. andererseits keinerlei Feststellungen hinsichtlich eines Wiederaufnahmegrundes enthalten, ist der Wiederaufnahmebescheid aufzuheben, und das Verfahren tritt gemäß § 307 Abs. 3 BAO wieder in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Somit befinden sich die ursprünglich erlassenen Steuerbescheide wieder im Rechtsbestand ().