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VfGH zur Verjährung bei Staats- und Amtshaftungsklagen
Die auf mangelhafte Umsetzung der Anlegerentschädigungsrichtlinie (Begriff "Wertpapierdienstleistungsunternehmen" enger gefasst als in der Richtlinie vorgesehen) gestützte Staatshaftungsklage ist zwar zulässig, wird aber wegen Verjährung des Staatshaftungsanspruchs abgewiesen. Mangels eigener Verjährungsvorschriften im Gemeinschaftsrecht kommt für Staatshaftungsansprüche die im Amtshaftungsgesetz vorgesehene dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung: Dem Kläger waren spätestens seit Anfang Dezember 2004 alle Umstände bekannt, die für die Geltendmachung des Staatshaftungsanspruchs von Bedeutung sind, womit der Lauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt wurde. Seine Klage brachte er allerdings erst im März 2009 ein. Der für die Republik Österreich durch die Finanzprokuratur abgegebene - (eindeutig) auf Amtshaftungsklagen bezogene - Verjährungsverzicht kann nicht interpretativ auf andere Rechtstitel ausgedehnt werden ( A 3/09).