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Zustellung: Feststellung
• § 26 Abs. 2 ZustG enthält lediglich die Vermutung der Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Bestreiten eines Empfängers zu Zweifeln, welche die Behörde zur Feststellung der Tatsache der Zustellung verpflichtet. - (§ 26 Abs. 2 ZustG), (Stattgabe einer Säumnisbeschwerde)
(, 0214 bis 0220)