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Verfahren: Wiedereinsetzung
• Besteht das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis i. S. d. § 308 BAO in einem Irrtum, so fällt dieses Hindernis weg, sobald die Partei diesen Irrtum als solchen hat erkennen können und müssen. Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an. - (§ 308 Abs. 3 BAO), (Abweisung)
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