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SWK 27, 20. September 2008, Seite S 732

Zinsenabzug bei Cash-Pool und Vermietung

Wer einen als Darlehen empfangenen Geldbetrag nicht dazu nützt, Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit zu begleichen, sondern ihn in einen Cash-Pool einbringt, aus dem heraus er später seine Kosten bestreitet, kann Schuldzinsen aus diesem Darlehen nicht als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus Vermietung abziehen. Denn durch die Weitergabe des Darlehens an den gemeinsamen Cash-Pool gewährte der StPfl. der den Cash-Pool verwaltenden Gesellschaft selbst wieder ein Darlehen, sodass die aus diesem Darlehen zu zahlenden Zinsen nicht in Zusammenhang mit seiner Vermietung stehen (BFH , IX R10/06, in BB 2007, 1768).

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