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Familienbeihilfe: Anspruch
• Zum Inhalt der Art. 13 ff. der VO (EWG) Nr. 1408/71 gehört es, die Kumulierung von Rechtsvorschriften (mit der Wirkung mehrfacher Beitragsleistung) zu vermeiden. Die genannten Regelungen der VO schaffen aber nicht für sich eine Abgabe- oder Beitragspflicht, die nach nationalem Recht nicht besteht und nach nationalem Recht nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Familienleistungen (hier insbesondere Anspruch auf Familienbeihilfe) darstellt. - (§ 41 FLAG), (Aufhebung, soweit der Bescheid den Dienstgeberbeitrag betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.)
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