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OGH: Vertragliche Haftung des Hauseigentümers für Nichträumung des Gehsteigs gegenüber Mieter
Neben den in § 1096 Abs. 1 Satz 1 ABGB angeführten Hauptleistungspflichten treffen den Vermieter gegenüber dem Mieter Schutz- und Sorgfaltspflichten, vor allem wenn es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit des Bestandobjekts in Zusammenhang stehen. Hiezu zählen auch die Schneeräumung und die Streupflicht an allgemeinen Teilen der Liegenschaft sowie im Bereich des Zugangs zum vermieteten Objekt, aber auch auf öffentlichen Verkehrsflächen (Gehsteig): So wie der Vermieter nach § 93 Abs. 1 StVO gegenüber der Allgemeinheit zur Verkehrssicherung verhalten ist, trifft ihn diese Pflicht als Nebenverpflichtung aus dem Bestandvertrag auch gegenüber seinem Mieter. Dies bedeutet auch keine unzumutbare Haftungsausdehnung, leistet doch der Mieter im Rahmen der ihm vorgeschriebenen anteiligen Betriebskosten ohnedies seinen Beitrag zu den Kosten des mit dem Winterdienst beauftragten Unternehmens. Die vertragliche Räumungs- und Streupflicht des Bestandgebers erstreckt sich also im Verhältnis zu Bestandnehmern oder dritten, ebenfalls vom Schutzbereich des Mietvertrags umfassten Personen jedenfalls auf den gesamten Bereich, den der Bestandgeber nach § 93 Abs. 1 StVO zu säubern und zu bestreuen hat (