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BFH zur Umsatzsteuerfreiheit bei Outsourcing im Bankensektor
Mit Urteil vom , V R 32/06, hat der BFH zu der für die Bankenpraxis bedeutsamen Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Dienstleister beim sog. Outsourcing gegenüber Banken umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen können. In seinem Urteil betont der BFH die Bedeutung der vom EuGH entwickelten Grundsätze zur Erbringung steuerfreier Leistungen im Banken- und Finanzbereich. Danach könnten steuerfreie Bank- und Finanzdienstleistungen nicht nur durch Banken und Finanzinstitute, sondern auch durch Dienstleister wie z. B. Rechenzentren gegenüber Banken oder Finanzinstituten erbracht werden. Erforderlich sei hierfür, dass die jeweilige Leistung als eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Bank- oder Finanzdienstleistung erfülle. Das Betreiben eines automatisierten Überweisungssystems könne danach Gegenstand einer steuerfreien Leistung sein. Im gegenständlichen Fall freilich erachtete der BFH die Leistungen des Rechenzentrums für steuerpflichtig, weil das Rechenzentrum gegenüber den Banken auch steuerpflichtige Leistungen allgemeiner Art erbracht hatte und der steuerfreie Leistungsbereich nicht hinreichend klar von den unstrittig steue...