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SWK 27, 20. September 2008, Seite S 730

Werbungskosten bei Vermietung ohne Einnahmen

Der Bfr. erzielte bis Ende 1999 Einkünfte aus Vermietung. Aufgrund eines erheblichen Wasserschadens, der nicht durch eine Versicherung gedeckt war, wurde das Gebäude 2000 abgerissen. Die Abbruchkosten und der Restbuchwert des nicht mehr nutzbaren Gebäudes wurden als Werbungskosten geltend gemacht. Der Werbungskostenabzug wäre an sich auch ohne Erzielung von Einnahmen möglich, doch ist Voraussetzung dafür die ernsthafte Absicht zur späteren Erzielung positiver Einkünfte. Da in der Beschwerde nur vorgebracht wurde, es sei denkbar, dass in absehbarer Zeit eine Neuerrichtung geplant werde und die Liegenschaft in der Zwischenzeit als Garten von den Mietern des Nachbargebäudes (ohne Erhöhung der Mieteinnahmen) genutzt werde, reicht dies nicht für den Werbungskostenabzug ().

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