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SWK 27, 20. September 2008, Seite S 731

Die Abfärbetheorie bei doppelstöckigen Personengesellschaften

Auffassung des BMF zu § 2 Abs. 4 Satz 3 EStG

Sebastian Bergmann

Nach der "Abfärbetheorie" führt jede geringste betriebliche Tätigkeit einer Personengesellschaft, neben der eine andere Betätigung stattfindet (die bei einer natürlichen Person Einkünfte einer anderen Einkunftsart bewirken würde), zu einheitlich gewerblichen Einkünften. Strittig ist, ob auch das Halten einer Mitunternehmerbeteiligung durch eine Personengesellschaft (doppelstöckige Personengesellschaft) als geringste betriebliche Tätigkeit im Sinn der Abfärbetheorie gilt. Mit dem 1. EStR-Wartungserlass 2008hat das BMF die Auffassung der Finanzverwaltung zu diesem Problem klargestellt.

1. Bedeutung und Rechtsgrundlagen der Abfärbetheorie

Nach der Abfärbetheorie führt jede geringste betriebliche Tätigkeit einer Personengesellschaft, neben der eine andere Betätigung stattfindet (die bei einer natürlichen Person Einkünfte einer anderen Einkunftsart bewirken würde), zu einheitlich gewerblichen Einkünften.

Die Abfärbetheorie ergibt sich insbesondere aus § 2 Abs. 4 Satz 3 EStG:"Als gewerbliche Einkünfte [...] gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der [...] Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind." Weiters kommt die Abfärbetheorie in ...

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