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Finanzstrafverfahren: Vorsatz
• Nach ständiger Rechtsprechung schließen Zahlungsschwierigkeiten oder der Umstand, dass der einem Abgabepflichtigen eingeräumte Kreditrahmen erschöpft ist, die Annahme von Vorsatz im Rahmen des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keineswegs aus. - (§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG), (Abweisung)
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