Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Werbungskosten: Zahnbehandlung
• Grundsätzlich ist die Zahnbehandlung der privaten Lebensführung zuzuordnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem einen Hornisten des Volksopernorchesters betreffenden Erkenntnis vom , 2002/15/0011, zu Recht erkannt hat, gilt anderes insbesondere dann, wenn eine Notwendigkeit der Zahnbehandlung speziell zur Ermöglichung einer bestimmten Berufsausübung besteht. Ist eine solche Notwendigkeit der Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit gegeben, erfolgen die Aufwendungen nicht nur zur "Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Soweit durch die konkrete berufliche Tätigkeit nachgewiesene Mehraufwendungen im Vergleich zur üblichen Gebisssanierung unmittelbar notwendig sind, liegen Werbungskosten vor. - (§ 16 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
()