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Ankündigungsabgabe Slbg.
• Nach § 7 Sbg. Ankündigungsabgabegesetz (AnkAbgG) ist der für die Abgabenberechnung maßgebliche Zeitraum ein Monat, und somit ist auch die Wiederaufnahme für jeden einzelnen Abgabenzeitraum (Monat) gesondert zu beurteilen, und das diesbezügliche Ermessen ist insoweit zu begründen. - (§ 7 Sbg. AnkAbgG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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