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Vorführwagen: Dienstwagen
• Das Überlassen eines Vorführwagens als Dienstwagen, wie er in der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vereinbarung dargestellt ist, ist eine Überlassung des Fahrzeuges zur Verwendung für dienstliche Zwecke (etwa für Kundenbesuche). Privatfahrten wurden in der Vereinbarung überhaupt ausgeschlossen, nach den unwidersprochenen Feststellungen der belangten Behörde allerdings tatsächlich unternommen. Wenn jedoch vereinbarungswidrige Privatfahrten tatsächlich geduldet und unternommen worden sind, kann daraus ein vereinbarungsgemäßer Anteil am Entgelt, das die Beschwerdeführerin den Dienstnehmern schuldete, nicht gesehen werden. - (§ 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 [Stammfassung]), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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