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SWK 13, 1. Mai 2008, Seite 434

Leistungen eines Seminarhotels sind umsatzsteuerlich aufzuspalten

Umsatzsteuerprobleme in Frage und Antwort

Gerhard Gaedke und Michael Tumpel

Ein Hotel bietet Seminarräumlichkeiten (samt technischer Ausstattung), die sowohl von Tagesgästen als auch von Gästen genutzt werden können, die im Hotel beherbergt werden. In den dem Veranstalter oder teils direkt dem Seminargast gegenüber verrechneten Seminar- und Tagungspauschalen sind u. a. auch Leistungen, wie die Bereitstellung eines Seminarraumes samt Grundausstattung und Technik, Seminarbetreuung und Getränkeverabreichung (Mineralwasser und Fruchtsäfte sowie im Rahmen der Pausenverpflegung Kaffee und Tee), enthalten. Sind diese Leistungen umsatzsteuerlich dem Normalsteuersatz von 20 % zu unterwerfen, oder können sie zumindest für Hotelgäste als unselbständige Nebenleistungen zur Beherbergung behandelt und zur Gänze dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterzogen werden?

Antwort: Nach § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b UStG kommt der ermäßigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Gemeinschaftsrechtlich dürfen die Mitgliedstaate...

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