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Aufschiebende Wirkung bei drohender „Naming and Shaming“-Veröffentlichung gem § 150 Abs 2 InvFG 2011
https://doi.org/10.47782/oeba202201007601
§ 150 InvFG 2011, § 85 Abs 2 VfGG.
Nach Abwägung der berührten Interessen ist davon auszugehen, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit eine Veröffentlichung nach § 150 InvFG 2011 verbunden ist, für die beschwerdeführende Gesellschaft mit einem unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 85 Abs 2 VfGG verbunden wäre.
[Über die vor dem VfGH beschwerdeführende Gesellschaft wurden von der FMA Verwaltungsstrafen wegen zwei Verstößen gegen das InvFG 2011 verhängt. Das Straferkenntnis wurde vom BVwG teilweise bestätigt. In der Beschwerde gem Art 144 B-VG an den VfGH beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 85 Abs 2 VfGG iW mit dem Argument, dass ihr einerseits die Vollstreckung der verhängten Geldstrafe und andererseits die drohende Veröffentlichung gem § 150 Abs 2 InvFG 2011 und somit ein Reputationsschaden drohe. Der VfGH gab dem Antrag Folge, soweit mit dem Vollzug des Erkenntnisses des BVwG eine Veröffentlichung nach § 150 InvFG 2011 verbunden ist. Im Übrigen wurde dem Antrag keine Folge gegeben.]
Aus der Begründung:
7. Gem § 85 Abs 2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebe...