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ÖBA 1, Jänner 2022, Seite 69

Klauseln in Darlehensverträgen, die den Verbraucher einem unbegrenzten Wechselkursrisiko aussetzen sind missbräuchlich, sofern die Transparenzerfordernisse ungenügend beachtet wurden. Demnach reiche es nicht aus, dem Verbraucher nur eine Vielzahl an Informationen zu übermitteln, die alle auf der Hypothese beruhen, dass der Wechselkurs stabil bleibt. Der Verbraucher muss explizit auf den wirtschaftlichen Kontext hingewiesen werden, der Auswirkungen auf Schwankungen der Wechselkurse haben könnte

https://doi.org/10.47782/oeba202201006901

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Hypothekendarlehensvertrag, der auf eine Fremdwährung (Schweizer Franken) lautet – Art 4 Abs 2 – Hauptgegenstand des Vertrags – Klauseln, die den Darlehensnehmer einem Wechselkursrisiko aussetzen – Gebote der Verständlichkeit und der Transparenz – Art 3 Abs 1 – Erhebliches Missverhältnis – Art 5 – Klare und verständliche Abfassung einer Vertragsklausel;

1. Art 4 Abs 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass Klauseln eines Darlehensvertrags, die bestimmen, dass die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und vorsehen, dass sich die Vertragsdauer verlängert und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo ausgeglichen wird, unter diese Vorschrift fallen, wenn sie einen diesen Vertrag kennzeichnenden Hauptbestandteil festlegen.

2. Art 4 Abs 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags das Erfordernis der Tra...

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