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Klauselentscheidung zu FX-Informationsblättern
https://doi.org/10.47782/oeba202201004901
Z 75 ABB; § 897 ABGB; § 6, 28, 29 KSchG
Allgemeine Erklärungen eines Unternehmers über die Risiken eines Produkts unterliegen nicht der Kontrolle im Verbandsverfahren, denn der Kunde erklärt oder bestätigt darin nichts, sodass keine Tatsachenbestätigung vorliegt.
Aus der Begründung: […]
1. Hauptbegehren
1.1. § 28 Abs 1 KSchG bezieht sich auf gesetz- oder sittenwidrige Vertragsbedingungen, worunter im Kern die Kontrolle von Willenserklärungen zu verstehen ist. Dient ein Satz bloß der Aufklärung des Verbrauchers, ist er grds unbedenklich (RS0131601). Ist ein Warnhinweis nicht dazu bestimmt, die vertragliche Beziehung zwischen der Bekl und ihren Kunden zu regeln und hat er auf die daraus resultierenden wechselseitigen Rechte und Pflichten keinen Einfluss, ist dieser Warnhinweis von der Inhalts- und Geltungskontrolle von AGB im Rahmen des Verfahrens nach den § 28 f KSchG nicht umfasst (9 Ob 63/17f).
1.2. Eine sog Tatsachenbestätigung ist eine widerlegbare Erklärung des Verbrauchers über das Bestehen oder NichtbestehenS. 50 einer Tatsache (RS0121955). Nach der Jud unterliegen auch sog Tatsachenbestätigungen der Klauselkontrolle, wenn sie zu einer unzulässigen Verschieb...